Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Die "Technica Light & Sound", folgend als Technica bezeichnet, am Eldenburg-Gymnasium in der Blücherstraße 22, 19386 Lübz existiert seit 2006. Wir liefern und leisten ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen; diese werden durch Auftragserteilung anerkannt und gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn dies im Einzelfall nicht erwähnt wird.
    2. Folgend wird jede Partei, mit der die Technica eine Vereinbarung trifft, als Vertragspartner bezeichnet.
    3. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
    4. Abweichende, Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Technica.
  2. Angebot und Preis

    1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich.
    2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Gegenleistung an dem von der Technica genannten Datum zu leisten. Ist dem Vertragspartner kein solches Datum bekannt so gilt für dieses stets das Lieferdatum.
  3. Lieferung und Leistung

    1. Zusagen zu Aufträgen sind stets unverbindlich.
    2. Bei Leistungsverzug oder mangelhafter Leistung leisten wir keinen Schadensersatz.
    3. Bei Absage des Auftrages durch den Vertragspartner erhalten wir dennoch die vollständige vereinbarte Gegenleistung.
  4. Transport

    1. Erfolgt der Transport von Technik durch uns, so ist diese durch uns versichert.
    2. Erfolgt der Transport nicht direkt durch uns, versichert der Transporteur einen einwandfreien Transport.
  5. Vermietung und Beschallung

    1. Der Vertragspartner trägt grundsätzlich die Verantwortung für Technik.
    2. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung / Zerstörung (auch bei Überlastung) trägt der Vertragspartner die Kosten für Wiederbeschaffung / Reparatur.
    3. Wird Ausrüstung nicht fristgemäß zurückgeliefert, so kann die Technica eine Entschädigung in von uns bestimmter Höhe in Rechnung stellen. Preismilderungen werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen zu später Rücklieferung bleibt uns vorbehalten.
    4. Ist bei Beschallung / Beleuchtung von uns beauftragtes Personal vor Ort, so sind Geräte und Anlagen über uns versichert, sofern alle Anweisungen eingehalten werden und keine anderen AGB-Verstöße auftreten.
    5. Für die Sicherheit am Veranstaltungsort durch entsprechendes Sicherheits- oder Ordnungspersonal, ist der Vertragspartner verantwortlich. Bei mangelnden Sicherheitsvorkehrungen sind wir berechtigt, die Veranstaltung abzubrechen oder Mietgeräte zurückzunehmen. Wir behalten uns außerdem vor, einen Schadensersatz in von uns bestimmter Höhe geltend zu machen.
    6. Für fachgerechte und ausreichende Stromanschlüsse hat der Vertragspartner Sorge zu tragen. Kann eine Beschallung/Beleuchtung durch uns wegen unzureichender Stromversorgung nicht durchgeführt werden, ist vom Vertragspartner eine Entschädigung in von uns bestimmter Höhe zu entrichten.
    7. Für ordnungsgemäße Reinigung der Technik hat der Vertragspartner zu sorgen.
  6. Gewährleistung und Haftung

    1. Erhalten wir am Ende einer Leistung mangelhafte oder fehlerhafte Technik, so zahlt der Vertragspartner eine Entschädigung in von uns bestimmter Höhe. Die Deklaration, ob Technik mangelhaft oder fehlerhaft ist, erfolgt durch uns.
    2. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
    3. Wir übernehmen keine Haftung für technische Störungen oder den Ausfall von Personal.
  7. Eigentumsvorbehalt

    1. Bei Studioproduktionen verbleiben sämtliche, mit der jeweiligen Produktion in Zusammenhang stehende Daten bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderung Eigentum der Technica.
  8. Wetterunabhängigkeit

    1. Der Vertragspartner hat für einen trockenen Veranstaltungsort zu sorgen.
    2. Bei Schäden unserer Technik ist vom Vertragspartner Schadenersatz zu leisten.
    3. Unseren Ansprüchen an den Veranstaltungsort sind Folge zu leisten. Geschieht dies nicht ist vom Vertragspartner eine Entschädigung in von uns bestimmter Höhe zu entrichten.
  9. GEMA und ähnliche Gebühren

    1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA oder ähnlichen Organisationen erhoben werden, vollständig zu übernehmen. Dies umfasst alle Lizenzgebühren und sonstigen Abgaben, die für die öffentliche Wiedergabe von Musik und anderen geschützten Werken anfallen.
  10. Teilunwirksamkeit

    1. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diese durch eine entsprechende rechtliche Bestimmung ersetzt.
  11. Datenverarbeitung

    1. Die Technica behält sich die Rechte an jeglichen Daten, die von der Technica verarbeitet werden, vor.